AGB
1. Allgemeine Bestimmungen:
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Auftraggeber“). Die AGB gelten nur, wenn
der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich–rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die SAS GmbH erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen (z.B. Consulting–
Leistungen, Wagenprüfer–Leistungen, Ausbildung und Unterricht, Unterstützung bei
Genehmigungsanträgen, Projektleitung und sonstigen Leistungen oder Rechten [ wie z.
B. Zulassungen oder Genehmigungen], Eisenbahnbetriebsleitertätigkeit etc.). Soweit
nachfolgend nicht besonders differenziert, werden diese Dienstleistungen nachfolgend
einheitlich als „Leistung“ bezeichnet.
3. Die Mitarbeiter der SAS GmbH sind nur bei Vorlage einer entsprechenden Vollmacht
berechtigt, abweichende Vereinbarungen von diesen AGB, Nebenabreden, etwaige
Zusicherungen, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen zu treffen. Im Einzelfall
getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein
schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
4. Diese Geschäftsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen
bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem
Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
gelten nur dann, wenn sie von der SAS GmbH ausdrücklich anerkannt worden sind.
Selbst wenn die SAS GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers enthält oder auf solche verweist oder in Kenntnis dieser Leistungen
ausführt, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
5. Sämtliche Angebote der SAS GmbH verstehen sich stets freibleibend. Für den Umfang
der Leistung einschließlich Leistungszeit ist im Zweifel die Auftragsbestätigung der SAS
GmbH maßgeblich, sofern der Auftraggeber dieser nicht ausdrücklich und unverzüglich
widersprochen hat.
6. Die SAS GmbH ist berechtigt, ihre Leistung durch geeignete Unterauftragnehmer
ausführen zu lassen. Für Tätigkeiten der Unabhängigen Bewertungsstelle ist die
Unterauftragsvergabe ausgeschlossen.
7. Sollten neben den AGB in deutscher Sprache die AGB der SAS GmbH in einer anderen
Sprache übergeben worden sein, so hat dies nur informativen Charakter. Es gelten stets
die AGB in deutscher Sprache.
8. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den
Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.
h. in Schrift– oder Textform (z. B. Brief, E–Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche
Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation
des Erklärenden bleiben unberührt.
Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.
h. in Schrift– oder Textform (z. B. Brief, E–Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche
Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation
des Erklärenden bleiben unberührt.
9. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.
Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit
sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen
werden.
2. Leistungsausführung, Mitwirkung des Auftraggebers
1. Die SAS GmbH hat die Ausführung der Leistung in eigener Verantwortung zu planen,
vorzubereiten und durchzuführen. Die SAS GmbH entscheidet über den Einsatz von
Mitarbeitern, Unterauftragnehmern oder über die Erbringung von Leistungen im Rahmen
einer Arbeitsgemeinschaft.
2. Die SAS GmbH ist zur Leistung erst verpflichtet, wenn der Auftraggeber, die ihm zuvor
obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat, insbesondere der SAS GmbH die von ihm zu
beschaffenden Unterlagen bzw. Daten übergibt, Genehmigungen und/oder Freigaben
erwirkt bzw. eine vereinbarte Anzahlung leistet.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die SAS
GmbH aus diesem Grunde seine Leistung ganz oder teilweise nicht innerhalb der
vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum
angemessen. Die SAS GmbH ist berechtigt, ihre Leistung in zumutbarem Umfang in
Teilleistungen zu erbringen.
3. Werden vom Auftraggeber spezifische Ausrüstungsgegenstände zur Ausübung von z. B.
Zf/Rb–Bau–Leistungen, o. ä. (Handfunkgeräte) gefordert, sind diese ebenfalls analog zur
Ziffer 2.2 bereitzustellen. Nach besonderer Vereinbarung und insbesondere dann, wenn
der Auftraggeber dieser Anforderung nicht gerecht werden kann, können z. B.
Handfunkgeräte der SAS GmbH zu Einsatz kommen. Die Haftung des Auftraggebers
bleibt dabei hiervon unberührt.
4. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der SAS GmbH angebotenen
Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung trotz
angemessener Fristsetzung, ist die SAS GmbH zur fristlosen Kündigung des Vertrages
berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch der SAS GmbH auf Ersatz der ihr durch den
Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen und
Schäden, und zwar auch dann, wenn die SAS GmbH von dem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht.
3. Force Majeure–Klausel (Höhere Gewalt)
1. Die Vertragsparteien sind in Fällen höherer Gewalt für die Dauer der Störung von ihren
Leistungspflichten befreit.
2. Ein Fall der höheren Gewalt liegt vor bei jedem unvorhersehbaren, schwerwiegenden
Ereignis, wie insbesondere Krieg, terroristische Auseinandersetzungen oder
Arbeitskämpfe sowie bei Epidemien, Pandemien oder damit im Zusammenhang
stehenden behördlichen Verfügungen,
welche außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegen und durch welche
eine Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert
wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von ihnen
verschuldete Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen und rechtmäßiger
Aussperrungen.
3. Im Falle einer Verhinderung der Verpflichtungen nach dem Vertrag hat die betroffene
Vertragspartei dem Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der
höheren Gewalt anzuzeigen. Sie wird sich nach besten Kräften bemühen, die höhere
Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die veränderten Verhältnisse nach
Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und
mittelbaren Auswirkung sind die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus dem Vertrag
befreit und schulden insoweit auch keinen Schadensersatz. Zudem kann jede
Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn abzusehen ist, dass der ursprünglich
vereinbarte Erfüllungszeitpunkt um mehr als 12 Wochen überschritten wird. Das Recht
jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus
wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.“
4. Preise und Zahlungen
1. Sämtliche Preise werden in Euro ausgewiesen und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
2. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, werden die tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden abgerechnet. Wird ein Tagessatz vereinbart, werden von der SAS GmbH
entsprechend 8 Leistungsstunden erbracht. Notwendige Reisezeiten werden, soweit
nichts anderes vereinbart wurde, wie Leistungszeiten oder mit einer Kilometer–Pauschale
abgerechnet.
3. Rechnungen werden von der SAS GmbH zeitnah nach erbrachter Leistung erstellt. Die
SAS GmbH behält sich vor, in Einzelfällen – insbesondere, wenn der SAS GmbH zur
Leistungsvorbereitung Kosten entstehen – bestellte Leistungen vor Leistungsbeginn in
Rechnung zu stellen. Die SAS GmbH kann bei Leistungen über einen
längeren Leistungszeitraum angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
längeren Leistungszeitraum angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
4. Außer bei vereinbarten Pauschalpreisen wird die SAS GmbH ihrer Rechnung
Leistungsnachweise beifügen. Als solche gelten auch Stundenzettel, Teilnehmerlisten,
Empfangsquittungen u. a.
5. Rechnungen der SAS GmbH sind ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum fällig und kostenfrei auf das von der SAS GmbH angegebene Konto in
EURO zu zahlen. Scheckzahlungen sind ausgeschlossen.
6. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der
Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. Die SAS GmbH behält sich die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens vor.
7. Gegen Forderung der SAS GmbH kann der Auftraggeber Aufrechnungs– oder
Zurückbehaltungsrechte nur insoweit geltend machen, als dass ein Anspruch
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Das gilt jedoch nicht, soweit es sich um
Mängelgewährleistungsansprüche handelt, für diese richten sich die Gegenrechte des
Auftraggebers nach den gesetzlichen Regelungen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.
8. Werden Zahlungsfristen durch den Auftraggeber um mehr als 14 Tage überschritten, so
gilt folgendes: Sämtliche Ansprüche der SAS GmbH aus laufenden
Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber werden fällig, auch wenn abweichende
Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ihm
eingeräumte Nachlässe oder Skonti in Anspruch zu nehmen. Für noch nicht erbrachte
Leistungen kann die SAS GmbH Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen;
insoweit steht der SAS GmbH ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Zurückbehaltungsrecht
umfasst u. a. von der SAS GmbH auszustellende Zertifikate und Bescheinigungen. Das
Recht der SAS GmbH zur Kündigung laufender Verträge bleibt unberührt.
5. Gewährleistung und Haftung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der SAS GmbH jede Art von Beanstandungen und
Mängeln unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen.
2. Sollten sich von das der SAS GmbH nach Ziffer 2.1 für die Leistung eingesetzte
Personen als nicht geeignet erweisen, werden diese nach Ermessen der SAS GmbH
ersetzt. In jedem Falle hat der Auftraggeber der SAS GmbH vor Ausübung weiterer
Rechte die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung und Nachbesserung unter angemessener
Fristsetzung zu gewähren.
3. Erweist sich eine Mängelbeseitigung durch SAS GmbH als unmöglich, in vom
Auftraggeber nachzuweisenden dringenden Fällen der Gefährdung seiner
Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, so hat der
Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und – wenn die SAS GmbH den Mangel zu vertreten hat – von der SAS GmbH
Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn sich die SAS GmbH
mit der Mängelbeseitigung im Verzug befindet.
Auftraggeber nachzuweisenden dringenden Fällen der Gefährdung seiner
Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, so hat der
Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und – wenn die SAS GmbH den Mangel zu vertreten hat – von der SAS GmbH
Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn sich die SAS GmbH
mit der Mängelbeseitigung im Verzug befindet.
4. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 5.5 und sind im
Übrigen ausgeschlossen.
5. Die SAS GmbH haftet unbeschränkt
• bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
• für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
• nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
• im Umfang einer von der SAS GmbH übernommenen Garantie.
• Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung
des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der SAS GmbH der Höhe
nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts
vorhersehbar und typisch ist. Eine weitergehende Haftung der SAS GmbH
besteht nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die
persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der SAS GmbH. Diese
Haftungsbegrenzung gilt entsprechend für die Verletzung nachvertraglicher
Pflichten.
6. Sofern die SAS GmbH Dienstleistungen erbringt, haftet die SAS GmbH nicht für deren
Erfolg, insbesondere für Lernerfolge von Mitarbeitern des Auftraggebers, entgangenen
Umsatz oder Gewinn sowie für Betriebsausfälle und Folgeschäden, soweit nicht nach
vorstehender Ziffer 5.5 zwingend gehaftet wird.
7. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr. Für
die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 5.5
gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
6. Ergänzende Regelungen für nachfolgende Leistungen
1. Ergänzende Regelungen für Ausbildungsleistungen: Terminzusagen seitens der SAS
GmbH stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Lehrkräfte. Die
SAS GmbH ist bemüht, bei Ausfall einer Lehrkraft eine Ersatzlehrkraft zu stellen. Ein
Anspruch auf die Unterrichtung durch eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht. Für
ausgefallene Unterrichtseinheiten bietet die SAS GmbH nach Möglichkeit
Ersatzunterrichtseinheiten an. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, verpflichtet sich die
SAS GmbH neben einer unverzüglichen Benachrichtigung des Auftraggebers zur
entsprechenden Minderung bzw. Rückzahlung von Vergütungen nach jeweiligem
Kursabschluss. Ein weitergehender Schadenersatz durch unverschuldeten
Unterrichtsausfall, insbesondere bei Ausfall von Lehrkräften oder Übungsgerätschaften
ist ausgeschlossen. Ein Wechsel der Lehrkraft berechtigt den Auftraggeber weder zur
Kündigung noch zum Rücktritt. Die SAS GmbH ist aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung
berechtigt, die Unterrichtseinheiten zur Erreichung eines Unterrichtszieles auf die
während der Leistung erkannten Bedarfe der Teilnehmer und Erfordernisse anzupassen.
Die Vergütung wird, sofern nicht anders vereinbart, seitens der SAS GmbH nach
Anmeldeschluss (grundsätzlich 4 Wochen vor Ausbildungsbeginn) in Rechnung gestellt.
Bei Rücktritt durch den Auftraggeber nach Anmeldeschluss besteht kein Anspruch auf
Rückzahlung. Der Rücktritt bedarf der Textform. Die Meldung eines Ersatzteilnehmers ist
anstelle des Rücktritts noch bis zum Ausbildungsbeginn möglich. Sämtliche Rechte am
Ausbildungsmaterial verbleibt bei der SAS GmbH, insbesondere ist der Auftraggeber
nicht berechtigt, die Ergebnisse bzw. das Material zu vervielfältigen und zu verbreiten.
2. Ergänzende Regeln für Eisenbahnbetriebsleiter: Ihre Verpflichtung zur Erbringung von
Leistungen eines Eisenbahnbetriebsleiters (EBL) erfüllt die SAS GmbH durch Auswahl
einer Person, die den Anforderungen der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)
entspricht. Ergänzende Anforderungen an den EBL aus dem Betrieb des Auftraggebers
(z.B. aus dem Sicherheitsmanagement–System) sind der SAS GmbH vollständig vor
Vertragsabschluss zur Prüfung vorzulegen. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße
Bestellung der von der SAS GmbH ausgewählten Person als EBL gemäß EBV
verantwortlich. Der Auftraggeber wird der so bestellten Person uneingeschränkt die
Ausübung der Befugnisse gemäß EBV gewähren.
7. Rücktritt und Minderung
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die SAS GmbH die gesamte
Leistung unmöglich wird. Dies gilt auch bei Unvermögen der SAS GmbH. Der
Auftraggeber kann auch teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung
gleichartiger Leistungen die Ausführung eines Teils der Leistung unmöglich wird und ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teilleistung besteht. Ist dies nicht der Fall,
so kann der Auftraggeber die Gegenleistung für den von der SAS GmbH nicht geleisteten
Teil entsprechend mindern.
Leistung unmöglich wird. Dies gilt auch bei Unvermögen der SAS GmbH. Der
Auftraggeber kann auch teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung
gleichartiger Leistungen die Ausführung eines Teils der Leistung unmöglich wird und ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teilleistung besteht. Ist dies nicht der Fall,
so kann der Auftraggeber die Gegenleistung für den von der SAS GmbH nicht geleisteten
Teil entsprechend mindern.
2. Bei Leistungsverzug der SAS GmbH kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf
einer angemessenen Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der
Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten.
3. Der Auftraggeber hat ferner ein Recht auf Rücktritt oder Kündigung, wenn die SAS
GmbH eine ihr gesetzte, angemessene Nachfrist zur Beseitigung eines von ihr zu
vertretenen Mangels fruchtlos verstreichen lässt oder wenn eine Nachfristsetzung durch
den Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Bei einem
unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8. Abwerbung, Personalübernahme
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit mit der SAS
GmbH und für einen Zeitraum von 24 (vierundzwanzig) vollen Kalendermonaten danach
keine Mitarbeiter der SAS GmbH abzuwerben oder abwerben zu lassen. Widrigenfalls
wird durch den Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe verwirkt. Diese ist der Höhe
nach gestaffelt je nach Dauer der gesamten bisherigen Tätigkeit des betreffenden
Mitarbeiters für den Auftraggeber im Rahmen von Leistungen der SAS GmbH, wobei das
zuletzt durch SAS GmbH an den Mitarbeiter gezahlte Bruttomonatsgehalt (ohne Zulagen,
Tantiemen etc.) zugrunde gelegt wird; sie beträgt 2 Gehälter bei bis zu 3 Monaten, 4
Gehälter bei bis zu 6 Monaten, 6 Gehälter bei bis zu 9 Monaten, 8 Gehälter bei bis zu 12
Monaten und 10 Gehälter bei mehr als 12 Monaten. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen durch die SAS GmbH bleibt unberührt; eine verwirkte
Vertragsstrafe ist hierauf anzurechnen.
9. Datenschutz
1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers bzw. dessen Mitarbeiter
erfolgt nach Maßgabe der insoweit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates
vom 27. April 2016 („Datenschutz–Grundverordnung“, „DS–GVO“) sowie des
Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“). Ausführliche Informationen hierzu ergeben sich
aus den beigefügten „Hinweisen zur Verarbeitung personenbezogener Daten“
(https://www.sas–gruppe.de/datenschutz/). Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese
Hinweise Mitarbeitern, deren personenbezogene Daten im Rahmen dieses Vertrags
bekanntgegeben werden bzw. vor deren ersten Kontakt mit der SAS GmbH, zur
Verfügung zu stellen.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Gerichtsstand ist Traunstein, wenn die Vertragsparteien, Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen sind, der Auftraggeber nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder dieser im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Die SAS GmbH ist berechtigt, auch am Sitz des Auftragsgebers zu klagen. Diese
Regelung gilt auch für Wechsel– und Scheckverfahren.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des
abgeschlossenen Vertrages unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein oder werden, so
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
4. Für das gesamte Vertragsverhältnis und die daraus resultierenden Ansprüche gilt das
zwischen inländischen Parteien anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN–Kaufrechts.
Stephanskirchen, Juli 2023